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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn die Richtigkeit der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen von einer Partei des Verfahrens in Zweifel gezogen wird.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040195.X04Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008