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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beurteilung nach § 119 Abs. 3 MinroG sind die bereits vorhandene Immissionssituation und die auf die Bergbauanlage voraussichtlich zurückzuführenden zusätzlichen Immissionen sowie ihre Auswirkungen auf den menschlichen Organismus (entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 119 Abs. 3 Z. 3 MinroG) zu Grunde zu legen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, die Behörde hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen aber bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht zu nehmen (Hinweis auf das - zu einer vergleichbaren Regelung der GewO ergangene - hg. Erkenntnis vom 26.6.1984, 82/04/0092, VwSlg 11477 A/1984).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040086.X04Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013