RS Vwgh 2003/6/27 2002/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden Parteien sind zwar mit ihrer Auffassung im Recht, es müsste der Ermittlung der Emissionsbelastung jener Immissionspunkt zu Grunde gelegt werden, an dem die Nachbarn am Stärksten belastet werden und der ihrem regelmäßigen Aufenthalt dienen kann. Sie übersehen bei ihrem Vorbringen, das Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers liege 30 m, die Grundstücksgrenze aber 11 m vom Emissionsort entfernt und es müsse daher diese maßgebend sein, jedoch, dass der Amtssachverständige des Fachgebietes "Luftreinhaltung" in seiner Stellungnahme dargelegt hat, dass der so genannte "Aufpunkt", d.h. jener Punkt, wo die höchsten Immissionskonzentrationen zu erwarten sind, realistischer Weise in 30 m Entfernung vom Emissionsort anzunehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040195.X03

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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