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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Die beschwerdeführenden Parteien sind zwar mit ihrer Auffassung im Recht, es müsste der Ermittlung der Emissionsbelastung jener Immissionspunkt zu Grunde gelegt werden, an dem die Nachbarn am Stärksten belastet werden und der ihrem regelmäßigen Aufenthalt dienen kann. Sie übersehen bei ihrem Vorbringen, das Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers liege 30 m, die Grundstücksgrenze aber 11 m vom Emissionsort entfernt und es müsse daher diese maßgebend sein, jedoch, dass der Amtssachverständige des Fachgebietes "Luftreinhaltung" in seiner Stellungnahme dargelegt hat, dass der so genannte "Aufpunkt", d.h. jener Punkt, wo die höchsten Immissionskonzentrationen zu erwarten sind, realistischer Weise in 30 m Entfernung vom Emissionsort anzunehmen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040195.X03Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008