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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (Hinweis E vom 28.1.1997, Zl. 96/04/0190). Der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage ist mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X03Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008