RS Vwgh 2003/6/27 2001/04/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (Hinweis E vom 28.1.1997, Zl. 96/04/0190). Der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage ist mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X03

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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