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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des § 118 MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040086.X03Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013