RS Vwgh 2003/6/27 2001/04/0086

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §1 Abs2;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, ein Abbaubereich sei ohne Zufahrt sinnlos, ebenso eine Zufahrtsstraße ohne Abbaubereich, spricht noch nicht gegen die Annahme, die verfahrensgegenständliche Bergbaustraße erfülle die Merkmale einer Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. Diente die Bergbaustraße nämlich nicht dem Abbau, d.h. dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe bzw. den damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden oder nachfolgenden Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 MinroG), so wäre das zweckbestimmte Merkmal der Bergbauanlage, "den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen", nicht erfüllt. Dass eine Anlage dazu bestimmt ist, den in § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen, kann ihr daher nicht die rechtliche Eigenschaft nehmen, ein im Sinne des § 118 MinroG "für sich bestehendes Objekt" zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040086.X03

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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