RS Vwgh 2003/6/27 2002/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden Parteien haben nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 28. November 1997 über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei erklärt, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verwendung von Lacken in der Betriebsanlage zu befürchten. Sie haben solcherart taugliche Einwendungen gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei erhoben (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, (2003) 1186 f und die dort referierte Judikatur); eine mangelnde Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Parteien zufolge des Verlustes ihrer Parteistellung liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040195.X01

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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