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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die beschwerdeführenden Parteien haben nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 28. November 1997 über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei erklärt, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verwendung von Lacken in der Betriebsanlage zu befürchten. Sie haben solcherart taugliche Einwendungen gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei erhoben (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, (2003) 1186 f und die dort referierte Judikatur); eine mangelnde Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Parteien zufolge des Verlustes ihrer Parteistellung liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040195.X01Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008