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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die den Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (ex lege) zukommende Parteistellung bleibt im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (vgl. § 42 Abs. 1 AVG).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X01Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008