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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0229 E 13. November 1990 VwSlg 13308 A/1990 RS 9 (Hier: Der Bf übt die Funktion eines Stadtrates in einer Gemeinde aus, die keine Stadt mit eigenem Statut ist.)Stammrechtssatz
Die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters ist weder den Tatbestände des § 12 Abs 3 lit a oder d AlVG zu subsumieren, noch ist sie als selbständige oder sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG zu werten, weil sie ihrem durch die NÖ GdO vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Daß Bezüge von politischen Organen nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewertet werden, ergibt sich auch aus der Einfügung des zweiten Satzes in § 253 a Abs 2 ASVG durch die 44te Novelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020234.X02Im RIS seit
29.07.2003