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L00306 Bezüge Bürgermeisterentschädigung SteiermarkNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der regelmäßigen monatlichen Bezüge und vierteljährlichen Sonderzahlungen, der separaten Vergütung von Barauslagen, die mit der Geschäftsführung verbunden sind, und der festgestellten Höhe der vom Bf für seine Tätigkeit als Stadtrat nach § 10 Abs. 1 Stmk. GdBezügeG 1997 regelmäßig bezogenen Geldleistungen (monatlich S 17.114,--) sind diese Bezüge als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu werten, weshalb die belBeh zu Recht den Anspruch des Bf auf Bezug des Arbeitslosengeldes abgewiesen hat (Hinweis E 20.12.2002, 99/02/0210 zum Fall eines Bürgermeisters nach dem Stmk. GdBezügeG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020234.X04Im RIS seit
29.07.2003