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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EntgRV 1979 §8;Rechtssatz
Nicht bereits die Einhebung einer Erhaltungsrückstellung gemäß § 8 Entgeltsrichtlinienverordnung 1979, BGBl. Nr. 522/1979 (und nachfolgend gemäß der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311/1986), sondern nur eine darüber hinausgehende Erhöhung des Hauptmietzinses auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 WGG oder eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sind nach § 14d WGG Erhöhungen des Hauptmietzinses, die zur Erlangung einer Mietzinsbeihilfe berechtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130143.X02Im RIS seit
24.07.2003