TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/12 B1307/04

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §2 Abs1 Z15, §20, §53 Abs1 Z17a, Z17b
Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82 betr Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 idF der Verordnung vom 11.11.98
Verordnung BGBl 308/1977 betreffend die Festlegung slowenischer Bezeichnungen
VolksgruppenG §2 Abs1 Z2, §12 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien; Hinweis auf die Vorjudikatur; Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft zur Festlegung der Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm. dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V64/05, in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde (desselben Beschwerdeführers), über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung geht davon aus, dass das oben erwähnte, zu V64/05 protokollierte Normenprüfungsverfahren eine Rechtsvorschrift des Landes Kärnten betraf; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1307.2004

Dokumentnummer

JFT_09948788_04B01307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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