Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien; Hinweis auf die Vorjudikatur; Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft zur Festlegung der Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer SpracheSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm. dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V64/05, in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde (desselben Beschwerdeführers), über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung geht davon aus, dass das oben erwähnte, zu V64/05 protokollierte Normenprüfungsverfahren eine Rechtsvorschrift des Landes Kärnten betraf; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, VfGH / Anlaßfall, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1307.2004Dokumentnummer
JFT_09948788_04B01307_00