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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Während für die Nachsicht (§ 182 Abs. 1 Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 183 Abs. 1 Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X01Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009