Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0178 E 4. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130201.X01Im RIS seit
28.07.2003