RS Vwgh 2003/7/1 2000/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §257;
BAO §290;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0178 E 4. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130201.X01

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten