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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §14 Abs1 Z5;Rechtssatz
Auf Grund der in BGBl. Nr. 800/1993 getroffenen Übergangsregelung des § 39 Abs. 19 WGG kann die Bauvereinigung ohne Rücksicht darauf, ob sie bisher Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben hat, mit 1. Jänner 1994 die Beträge nach § 14 Abs. 1 Z 5 WGG alte Fassung "ohne besonderes Begehren" als Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge der Grundstufe einheben. Ein gesondertes Vorschreibeverfahren bedarf es dann nur im Falle beabsichtigter Einhebung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Hinweis Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Tz. 11 zu § 39 WGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130143.X03Im RIS seit
24.07.2003