RS Vwgh 2003/7/1 2001/13/0215

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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