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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X02Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009