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L34009 Abgabenordnung WienNorm
KommStG 1993 §6;Rechtssatz
Ein Zusammenhang zwischen der Vorschreibung von Kommunalsteuer und der Höhe der vom jeweiligen Gesamtschuldner übernommenen Gesellschaftereinlage besteht nicht, weshalb mit dem Hinweis auf die Höhe der Gesellschaftereinlage kein atypischer Vermögenseingriff in Ansehung der Einhebung von Kommunalsteuer aufgezeigt wird. Dass der Kommanditist die handelsrechtlich bestehende Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht einwenden kann, ergibt sich aus § 6 KommStG (Hinweis Fellner, KommStG, Tz. 9 zu § 6, Taucher, Kommunalsteuer, Tz. 12 zu § 6) und stellt für sich keinen Umstand dar, der die Abgabeneinhebung bei ihm als sachlich unbillig erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X04Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009