RS Vwgh 2003/7/1 97/13/0215

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §28 Abs5;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund der vom Finanzamt vorgenommenen Änderungen erhöhte dieses den steuerfreien Betrag abweichend von der Abgabenerklärung, stellte die Höhe der Einkünfte jedoch erklärungsgemäß mit 0 fest. Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes enthielt lediglich den Antrag, "die Einkünfte gemäß den eingereichten Abgabenerklärungen zu veranlagen". Damit begehrte die Steuerpflichtige keinen im Spruch abweichenden Bescheid, weil sich die Ausführungen in der Berufung im Ergebnis lediglich gegen die Höhe des steuerfreien Betrages, sohin gegen einen nicht der Rechtskraftwirkung und auch keiner Bindungswirkung für die Folgejahre unterliegenden Begründungsteil, nicht jedoch gegen den Spruch des Bescheides richten (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0093; E 15.11.1995, 94/13/0147; E 27.8.2002, 99/14/0028). Durch die Zurückweisung dieser Berufung wurde die Steuerpflichtige im vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht nicht verletzt. [Hier: Die Steuerpflichtige erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung des Bestandverhältnisses (mit allen abgabenrechtlichen Folgen, insbesondere im Recht, dass nur der vereinbarte und tatsächlich geflossene Bestandzins, den ihr der Mieter zahle, zugerechnet werde, nicht auch ein Untermietzins) verletzt].

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130215.X01

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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