Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/13/0047 E 1. Juli 2003Rechtssatz
Soweit die abgabepflichtige Gesellschaft vorträgt, der Ersatz für "Reisekosten, Diäten, Kilometergeld, Parkscheine, Telefon etc."
erfolge lediglich fallweise und folge keinen gleich bleibenden Regeln, wird mit diesem allgemeinen Vorbringen nicht dargestellt, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gewicht fallende, nicht überwälzbare Ausgaben getroffen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130007.X01Im RIS seit
24.07.2003