RS Vwgh 2003/7/1 2001/13/0215

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0315 E 30. Juli 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (Hinweis E 22. März 1995, 94/13/0264, 0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X03

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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