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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0136 B 19. Jänner 1984 RS 2Stammrechtssatz
Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080128.X02Im RIS seit
27.10.2003Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009