RS Vwgh 2003/7/2 2003/08/0128

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Veröffentlicht am 02.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0136 B 19. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080128.X02

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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