RS Vwgh 2003/7/2 2003/08/0045

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Veröffentlicht am 02.07.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld den Hinweis unterschrieben, dass er jede Änderung der für diese Zuerkennung maßgebenden Umstände dem AMS melden müsse. Eine weitergehende Anleitung durch das AMS war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Da er die Meldung (hier bezüglich seiner Tätigkeit im Landesvorstand einer politischen Partei) unterlassen hat, hat er § 50 Abs. 1 AlVG verletzt, wodurch eine Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässig auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann (Hinweis E 4.10.2001, 98/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080045.X06

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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