Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld den Hinweis unterschrieben, dass er jede Änderung der für diese Zuerkennung maßgebenden Umstände dem AMS melden müsse. Eine weitergehende Anleitung durch das AMS war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Da er die Meldung (hier bezüglich seiner Tätigkeit im Landesvorstand einer politischen Partei) unterlassen hat, hat er § 50 Abs. 1 AlVG verletzt, wodurch eine Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässig auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann (Hinweis E 4.10.2001, 98/08/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080045.X06Im RIS seit
27.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009