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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines "Devolutionsantrags" nach Aufhebung des Vorstellungsbescheides betreffend eine Ordnungsstrafe durch den Verwaltungsgerichtshof bzw zur Einbringung einer Klage auf Rückzahlung des bezahlten Betrages als offenbar aussichtslos; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht; Rückforderung des Betrages ausgeschlossen angesichts des dem Rechtsbestand unverändert angehörenden Bescheides des UVS Steiermark über die Verhängung der Ordnungsstrafe
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages, Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe, Devolution, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3543.2005Dokumentnummer
JFR_09939692_05B03543_01