RS Vwgh 2003/7/2 2003/08/0045

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Veröffentlicht am 02.07.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
ASVG §253a Abs2;

Rechtssatz

Wie aus dem Leiterkenntnis des VwGH zur Frage der Berücksichtigung von Einkünften aus der Ausübung von politischen Mandaten (vor allem im Gemeindebereich) vom 13.11.1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1990, im Zusammenhang mit dem Begriff der Erwerbstätigkeit in § 12 AlVG hervorgeht und im hg. E 9.9.2002, 2002/08/0048, ausdrücklich bekräftigt wurde, leitete der VwGH die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen und Einkünften aus öffentlichen Mandaten aus einer Differenzierung ab, die der Gesetzgeber selbst vorgenommen hat und deren Nachweis an Hand der geschichtlichen Entwicklung des Einkommensbegriffes des § 253a Abs. 2 ASVG geführt werden kann. Diese Unterscheidung ist von dem Gesichtspunkt getragen, dass die Funktionen von Mandataren, die der Rsp zu Grunde lagen, ihrem gesetzlich vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckten. Diese Erwägungen treffen auf Funktionen von Vorstandsmitgliedern eines Vereins ebenso wenig zu wie auf jene von Vorstandsmitgliedern einer politischen Partei, zumal derartige Funktionen in der somit relevanten Hinsicht typusmäßig nicht gesetzlich verankert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080045.X03

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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