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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
Der VwGH sieht keinen Anlass, seine zu § 12 AlVG mit Bezug auf öffentliche Mandatsträger entwickelte Rsp auch auf Funktionäre politischer Parteien (hier: Mitglied des Landesparteivorstandes einer politischen Partei)zu übertragen. Die Ungleichbehandlung von öffentlichen Mandatsträgern (im Verständnis der bisherigen hg. Rsp) einerseits und Funktionären politischer Parteien andererseits erscheint schon wegen der zwischen diesen Gruppen in rechtlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede (Funktionen von öffentlichen Mandataren bezwecken bereits ihrem gesetzlich vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform), ferner aber auch deshalb sachlich geboten, da der Kreis der konkret Betroffenen im erstgenannten Fall durch staatlichen Akt, grundsätzlich vom jeweils zuständigen Gesetzgeber selbst, festgelegt wird, im letztgenannten Fall jedoch von den jeweiligen politischen Parteien durch die Gestaltung der Statuten beliebig bestimmt werden kann (mwA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080045.X04Im RIS seit
27.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009