RS Vwgh 2003/7/3 2001/07/0010

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der "Konformitätsregel" (Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) ist im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen, dass er fehlerhaft erscheint, und engt sich, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar ist, die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lassen (vgl. dazu etwa die in Walter/Mayer, aaO, zu Rz 135 zitierte Judikatur). (Hier: Das Vlbg GSLG ist so auszulegen, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zur Voraussetzung hat, dass eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden muss.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070010.X03

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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