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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §1;Rechtssatz
Nach der "Konformitätsregel" (Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) ist im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen, dass er fehlerhaft erscheint, und engt sich, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar ist, die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lassen (vgl. dazu etwa die in Walter/Mayer, aaO, zu Rz 135 zitierte Judikatur). (Hier: Das Vlbg GSLG ist so auszulegen, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zur Voraussetzung hat, dass eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden muss.)
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070010.X03Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011