RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0084

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs2;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0088 E 24. Oktober 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Wie dem § 7 Abs 2 AgrVG unschwer zu entnehmen ist, kommt der "Kundmachung" bzw einer Verständigung der Parteien kein selbständiger Bescheidcharakter zu. Sie sind vielmehr Voraussetzung für die Erlassung von Bescheiden (zB Flurbereinigungsplan, Nachbewertungsplan) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070084.X02

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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