RS Vwgh 2003/7/3 98/20/0589

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StPO 1975 §107;
StPO 1975 §183 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafprozessordnung enthält keine - im Sinne des § 183 StPO - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des Strafvollzugsgesetzes nicht aus. Demgemäß ist der zehnte Unterabschnitt ("Ordnungswidrigkeiten") des StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 97/20/0760 mwN; zuletzt im Zusammenhang mit der Gehorsamspflicht das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344; zu beachten ist aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, wobei sich der Verfassungsgerichtshof darauf gestützt hat, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998200589.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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