RS Vwgh 2003/7/3 2001/15/0131

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §164;
LAO Wr 1962 §166;
LAO Wr 1962 §208;
LAO Wr 1962 §213;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der angefochtene Bescheid die Zurückweisung einer Berufung und die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft, konnten die Beschwerdeführerinnen in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf richtige Festsetzung der Vergnügungssteuer nicht verletzt werden (Hinweis B 19. Dezember 2002, 99/15/0030).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150131.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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