RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0043

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben und den Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden. Wesentlich ist somit die Zuwendung an eine Person mit Gesellschafterstellung oder einer gesellschafterähnlichen Stellung. Eine Zuwendung an die Gesellschafter kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Gesellschafter (Anteilsinhaber) nahe stehende Person begünstigt wird (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150043.X04

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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