RS Vwgh 2003/7/3 2000/07/0266

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0076 E 2. Juli 1998 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070266.X02

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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