RS Vwgh 2003/7/3 98/15/0128

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z3;

Rechtssatz

Eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (Hinweis E 30. September 1999, 98/15/0117). Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (Hinweis E 25. Mai 2000, 95/14/0029). Auch in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt kann eine solche Leistung gesehen werden (Hinweis E 4. Dezember 1953, 1336/51, VwSlg 859 F/1951; BFH Urteil 22. Jänner 1965, VI 243/62, BStBl 1965 III S. 313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998150128.X02

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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