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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Stattgabe des Antrags eines Landesvolksanwalts auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Festlegung der Widmung Vorbehaltsfläche - öffentliches Grün für ein Grundstück in der Nähe eines Schulgebäudes mangels ausreichender GrundlagenforschungRechtssatz
Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Frastanz vom 26.06.02 wird, soweit damit für eine Teilfläche des Grundstücks Nr 1661 eine Vorbehaltsfläche - Öffentliches Grün festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Insbesondere zur Durchsetzung der in §2 Vlbg RaumplanungsG 1996 angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung - unabhängig ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht - unabdingbar.
Die verordnungserlassende Behörde hat dem betroffenen Eigentümer des Grundstücks Nr 1661 zunächst gemäß §21 Abs4 Vlbg RaumplanungsG 1996 mitgeteilt, dass die Vorbehaltsflächenwidmung zur Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten der bereits bestehenden öffentlichen Anlagen (des Schulgebäudes) erfolgen solle, und zwar für das gesamte Grundstück. Nach Erhebung von Einwendungen durch den Grundstückseigentümer hat sie am 14.03.02 einen Flächenwidmungsplan beschlossen, in dem nur mehr für eine Teilfläche (50%) des Grundstücks Nr 1661 die Widmung "Vorbehaltsfläche - öffentliches Grün" vorgesehen war. Nach der "Zurückstellung" der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für diese Widmungsänderung, weil das "Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden" könne, stellte die verordnungserlassende Behörde lediglich die in einem Aktenvermerk vom 26.06.02 festgehaltenen Überlegungen (betreffend die intensive außerschulische Nutzung des Gebäudes und den Versuch der Schaffung eines Pufferbereiches zwischen Hauptschule und künftig möglichen Wohnbauten) an.
Der antragstellende Landesvolksanwalt ist mit seinem Bedenken im Recht, dass die in diesem Aktenvermerk zum Ausdruck kommenden \berlegungen allein keine ausreichende Erhebung der Grundlagen für die Festlegung "Vorbehaltsfläche - öffentliches Grün" darstellen. Wegen des Abgehens von der früheren Planungsabsicht (Bedarf der Erweiterung des Schulgebäudes) hätte es grundlegenderer Untersuchungen über die Notwendigkeit dieser Grundfläche für bestimmte Zwecke des Gemeinbedarfs bedurft. So hätte etwa genauer untersucht werden müssen, ob das umgewidmete Grundstück den Zweck einer "Pufferzone" im Sinne des zitierten Aktenvermerks überhaupt zu erfüllen geeignet ist und vor welcher Art von Beeinträchtigung die Nachbarschaft damit geschützt werden kann.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V47.2004Dokumentnummer
JFR_09939691_04V00047_01