RS Vwgh 2003/7/3 2001/20/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Darlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Kenntnis bzw. Unkenntnis des Asylwerbers über sein angebliches Heimatland "in klarer Weise" ergebe, dass er nicht aus Sierra Leone stammen könne, sowie dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen "glaubhaft" zu machen, vermögen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone "Offensichtlichkeit" im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht darzutun. Der unabhängige Bundesasylsenat hat daher den Inhalt des § 6 Z 3 AsylG 1997 verkannt, indem er vermeinte, dass die in der Bescheidbegründung dargelegten Ergebnisse seiner Beweiswürdigung eine Entscheidung nach dieser Bestimmung ermöglichen. Dass ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, seine Behauptung einer ihm dort drohenden Verfolgungsgefahr "völlig unglaubwürdig" bzw. "offensichtlich" tatsachenwidrig sei, vermag entgegen der offenbaren Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates die Voraussetzungen der von ihm vorgenommenen Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht zu erfüllen, wenn die Unglaubwürdigkeit der Herkunft aus Sierra Leone ihrerseits nicht "offensichtlich" ist, sondern in rechtlicher Hinsicht nur damit begründet wird, dass es dem Beschwerdeführer "nicht gelungen" sei, die Herkunft aus diesem Staat "glaubhaft zu machen" (vgl. E 31.1.2002, Zl. 99/20/0447).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200185.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten