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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Darlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Kenntnis bzw. Unkenntnis des Asylwerbers über sein angebliches Heimatland "in klarer Weise" ergebe, dass er nicht aus Sierra Leone stammen könne, sowie dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen "glaubhaft" zu machen, vermögen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone "Offensichtlichkeit" im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht darzutun. Der unabhängige Bundesasylsenat hat daher den Inhalt des § 6 Z 3 AsylG 1997 verkannt, indem er vermeinte, dass die in der Bescheidbegründung dargelegten Ergebnisse seiner Beweiswürdigung eine Entscheidung nach dieser Bestimmung ermöglichen. Dass ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, seine Behauptung einer ihm dort drohenden Verfolgungsgefahr "völlig unglaubwürdig" bzw. "offensichtlich" tatsachenwidrig sei, vermag entgegen der offenbaren Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates die Voraussetzungen der von ihm vorgenommenen Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 nicht zu erfüllen, wenn die Unglaubwürdigkeit der Herkunft aus Sierra Leone ihrerseits nicht "offensichtlich" ist, sondern in rechtlicher Hinsicht nur damit begründet wird, dass es dem Beschwerdeführer "nicht gelungen" sei, die Herkunft aus diesem Staat "glaubhaft zu machen" (vgl. E 31.1.2002, Zl. 99/20/0447).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200185.X01Im RIS seit
01.08.2003