RS Vwgh 2003/7/3 99/20/0114

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0115

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Bescheidbegriff im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm der Bestimmung des § 122 StVG können die Erledigungen des Präsidenten eines Landesgerichtes insoweit, als sie darin nur zum Ausdruck brachten, dass hinsichtlich der verspäteten Bescheiderlassung kein Grund "für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gefunden" worden sei, nicht als bescheidförmiger Abspruch über die betreffenden Beschwerden betrachtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811, sowie Drexler, Strafvollzugsgesetz (2003) Rz 4 zu § 122 mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200114.X02

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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