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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0517 E 26. Februar 2002 RS 1 (hier nur erster Satz.)Stammrechtssatz
Richtet sich die Rache gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, so stellt sich bei Prüfung der in der FlKonv genannten Verfolgungsgründe die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der ethnischen oder rassischen oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. zur Familie als "sozialer Gruppe" iSd FlKonv schon Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Nachdruck 1998, 359; zum Begriff der "sozialen Gruppe" u.a. auf diesen Autor verweisend das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197; im Zusammenhang mit "Sippenhaftung" die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330). Derartige Blutrachen oder Blutfehden mögen zwar nicht dem herkömmlichen Bild der Sippenhaftung im Sinne einer Ausdehnung staatlicher Verfolgung, meist wegen der politischen Gesinnung, auf Angehörige entsprechen und ihrerseits besondere Abgrenzungsfragen aufwerfen. Vom "offensichtlichen" Fehlen eines Konventionsgrundes kann in solchen Fällen - mit Rücksicht auf den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nach Ansicht des VwGH aber keinesfalls gesprochen werden (vgl. auch den im Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/01/0528, entschiedenen Fall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200219.X01Im RIS seit
29.07.2003