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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage der rechtlichen Bedeutung einer späteren Verweigerung eines Heimreisezertifikates durch den Herkunftsstaat, dessen Schutz der Asylwerber durch die beantragte Ausstellung eines Reisepasses erfolgreich in Anspruch genommen haben soll, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers aber keine dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsanschauung. Unterzieht man diese Frage nicht, unter dem Gesichtspunkt einer neuen Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, sondern unter dem einer hinsichtlich des bisher tragenden Abweisungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv eingetretenen Änderung des Sachverhaltes einer Prüfung, so kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass eine andere rechtliche Beurteilung in Bezug auf diesen Abweisungsgrund bei Bedachtnahme auf das behauptete spätere Verhalten der Heimatbehörden des Beschwerdeführers "von vornherein ausgeschlossen" wäre (vgl. dazu im E 15.5.2003, Zl 2001/01/0499, die Ausführungen zur Beendigung einer Unterschutzstellung).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200421.X01Im RIS seit
30.07.2003