RS Vwgh 2003/7/3 2002/20/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/01 Flüchtlinge

Norm

AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der rechtlichen Bedeutung einer späteren Verweigerung eines Heimreisezertifikates durch den Herkunftsstaat, dessen Schutz der Asylwerber durch die beantragte Ausstellung eines Reisepasses erfolgreich in Anspruch genommen haben soll, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers aber keine dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsanschauung. Unterzieht man diese Frage nicht, unter dem Gesichtspunkt einer neuen Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, sondern unter dem einer hinsichtlich des bisher tragenden Abweisungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv eingetretenen Änderung des Sachverhaltes einer Prüfung, so kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass eine andere rechtliche Beurteilung in Bezug auf diesen Abweisungsgrund bei Bedachtnahme auf das behauptete spätere Verhalten der Heimatbehörden des Beschwerdeführers "von vornherein ausgeschlossen" wäre (vgl. dazu im E 15.5.2003, Zl 2001/01/0499, die Ausführungen zur Beendigung einer Unterschutzstellung).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200421.X01

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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