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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/15/0129 E 27. November 2003Rechtssatz
Als Versicherungsvertreter im Sinn des § 6 Z. 13 UStG 1972 und des § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994 ist derjenige anzusehen, der beauftragt ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ob der Versicherungsvertreter neben dieser Tätigkeit eine gewerbliche oder berufliche, selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung ausübt, ist für die Steuerfreiheit ohne Belang. Die Befreiung ist weder an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden noch stellt sie darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit vorliegen. Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters handelt es sich nach herrschender Ansicht um eine, auf die ungeachtet des § 30 Abs. 1 HVG die Bestimmungen des HVG analog anzuwenden sind (Hinweis E 26. April 1993, 91/15/0022). Ausgehend von diesem Erkenntnis sind die Bestimmungen (und deren Auslegung) über den Handelsvertreter bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters anzuwenden. Hiebei schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Judikatur des OGH (Hinweis Urteil vom 1. April 1998, 9 Ob A 44/98 f) und des BFH (Hinweis auf die Urteile vom 29 Jänner 1998, V 41/96, und vom 9. Juli 1998, V R 62/97) an, wonach die mittelbare Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines Strukturbetriebes als berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters anzusehen ist (Hinweis Kommentar zur Mehrwertsteuer von Kranich/Siegel/Waba, wo unter Tz 263 zu § 6 Z 13 UStG 1972 ausgeführt wird, dass unter die gegenständliche Steuerbefreiung alle Leistungen fallen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden, also neben der Vermittlung und dem Abschluss von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen insbesondere die Abwicklung und laufende Betreuung der Verträge, die Werbetätigkeit - zB Postwurfsendungen, Werbeschreiben, Beratung in einschlägigen finanziellen und steuerrechtlichen Fragen -, die Einstellung, Ausbildung und Überwachung von Untervertretern und ähnliche mit der Organisierung des Außendienstes im Zusammenhang stehende Tätigkeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150165.X01Im RIS seit
11.08.2003