RS Vwgh 2003/7/3 2000/07/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0184 E 23. Jänner 1992 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob ein Gebäudeteil einem offenen Balkon bzw einem Erker ähnlich ist, handelt es sich nicht um eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, die von der Behörde zu lösen ist und der vollen Kognition des VwGH unterliegt

(Hinweis E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr 265). Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob der Sachverständige diese Rechtsfrage in seinem Gutachten "gelöst" hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070230.X03

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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