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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.06.72, GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, betreffend:
Personalzulage für Sekretäre der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, idF des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.05.76, GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976, betreffend: Sekretariate der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen.
Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene, als Verordnung zu qualifizierende Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, und dass dieser Beschluss der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut hätte.
Anlassfall: E v 17.03.06, B1121/03 - Abweisung der Beschwerde; keine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Personalzulage an den Beschwerdeführer nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen.
Siehe ebenso V19/06, E v 25.09.06, hins des Beschlusses der Stmk Landesregierung vom 09.07.79, GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend:
Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b); Anlassfall B1125/03, E v 25.09.06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Verwendungszulage, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, LandtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V103.2005Dokumentnummer
JFR_09939690_05V00103_01