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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;Rechtssatz
§ 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X05Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017