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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu noch nicht Stellung genommen. Darstellung der in diesem Zusammenhang vertretenen Lehrmeinungen. Auch nach Auffassung des VwGH besteht eine vergleichbare Interessenlage in Bezug auf eine Beschwerde an den VwGH (oder an den VfGH) und hinsichtlich eines - ebenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhobenen - Wiedereinsetzungsantrages. Es liegt daher - im Sinne der im Erkenntnis erwähnten Lehrmeinungen - nahe, in diesen Fällen jeweils gleichartige Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen. Demnach ist einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG (auf Antrag oder von Amts wegen) die aufschiebende Wirkung - insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - dann zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Mit diesem Erfordernis für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dem Charakter des Wiedereinsetzungsantrages als außerordentlichem Rechtsbehelf ausreichend Rechnung getragen.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200078.X02Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008