RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0219

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §140;
ABGB §141;
ABGB §142;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
USchG 1985 §1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FamLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150219.X01

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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