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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FamLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150219.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009