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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0531 E 31. Jänner 2002 RS 3 (hier: nicht der letzte Satz)Stammrechtssatz
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0273, mwN). Die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihm drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffes nur zur Subsumtion des Vorbringens unter § 6 Z 1 AsylG 1997 führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft (vgl. - im Zusammenhang mit der erforderlichen Bedachtnahme nicht nur auf schon erlittene, in der Vergangenheit liegende Maßnahmen - das E vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0429). Die Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Zweck, Missbrauchsfällen entgegenzuwirken, auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, es handle sich bloß um "subjektive" Furcht vor Verfolgung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200071.X03Im RIS seit
01.08.2003