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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65;Rechtssatz
Das Zahlungs- und Verfügungsverbot im Sinne des § 65 AbgEO steht der Aufrechnung im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO entgegen. Auch § 239 Abs. 2 BAO führt nicht dazu, dass das gepfändete Guthaben nunmehr entgegen der Exekutionsbewilligung für Abgabenverbindlichkeiten des Abgabenschuldners Verwendung findet. § 239 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf Rückzahlungsanträge des Abgabepflichtigen. Eine derartige Aufrechnungsbestimmung des Abgabengläubigers findet sich in der die Wirkungen der Pfändung regelnden Bestimmung des § 65 AbgEO nicht. Die zwingende Bestimmung des § 65 AbgEO lässt auch keinen Raum für eine sinngemäße Anwendung des §239 Abs. 2 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150138.X03Im RIS seit
15.08.2003