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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der in der Amtsbeschwerde erwähnten Meinung, es sei vom Bundesasylamt bzw. vom Bundesminister für Inneres "bis dato" für nicht zulässig gehalten worden, im Asylverfahren einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, insofern beizupflichten, als kaum eine Konstellation denkbar scheint, in der die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG verwirklicht sein werden (vgl. zum AsylG 1991 E 15.12.1993, Zl. 93/01/0779). Im Übrigen wäre im Zusammenhang mit dem Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 13 MRK zu beachten.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200078.X03Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008