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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §85;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0112, ausgeführt hat, bedeutet die rückwirkende Gestaltungswirkung eines Erkenntnisses nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern auch, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren Zusammenhang stehen. Bei dem im vorliegenden Fall angefochtenen, die Berufung des Beschwerdeführers (nicht mangels Vorliegens des bekämpften Bescheides) als unzulässig zurückweisenden Berufungsbescheid handelt es sich um einen solchen, in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem mit "Berufung" angefochtenen Bescheid stehenden Rechtsakt. Dieser baut auf dem mit Berufung bekämpften Bescheid insofern auf, als er nur ergehen kann, wenn es einen solchen überhaupt gibt. Er tritt daher - anders als eine meritorische Berufungsentscheidung - nicht an dessen Stelle, sondern neben den bekämpften Bescheid. Sofern der zurückweisende Berufungsbescheid nicht mangels Vorliegens eines mit Berufung angefochtenen Bescheides erging, spielt der mit Berufung bekämpfte Bescheid eine tragende Rolle für die Beurteilung der Zurückweisung (vgl. Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" 56 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200588.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009