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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wenn ein Wirtschaftstreuhänder die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vorführt und der Klient sein Unternehmen anhand dieses "neuen" Programmes analysieren kann, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis des Wirtschaftstreuhänders bestimmte Vorgangsweise. Die Vorgangsweise findet ihre Veranlassung vielmehr darin, die Klienten zur Nutzung dieser neuen Angebote des Wirtschaftstreuhänders zu bewegen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Klienten des Wirtschaftstreuhänders, sondern auch der potenziellen Klienten. Das in einem anderen Stockwerk stattfindende Rahmenprogramm kann an einer Beurteilung dieser Darbietungen als Werbemaßnahme nichts Entscheidendes ändern. Hinsichtlich der Klienten oder potenziellen Klienten kann in dieser Vorgangsweise eine auf die betriebliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung nicht verneint werden (Hinweis E 19. Dezember 2002, 99/15/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150159.X04Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013