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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
In dem für den Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling maßgeblichen § 186 Abs. 5 StPO wird der Behörde die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597, näher ausgeführt hat, sind der gesetzlichen Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Geht man demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch die Bestimmung des § 186 Abs. 5 StPO kein durchsetzbarer Rechtsanspruch eingeräumt wird, sondern er lediglich auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Sinne des § 122 StVG verwiesen wird, so konnte er insoweit durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200147.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012