RS Vwgh 2003/7/3 99/20/0147

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StPO 1975 §186 Abs5;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In dem für den Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling maßgeblichen § 186 Abs. 5 StPO wird der Behörde die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597, näher ausgeführt hat, sind der gesetzlichen Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Geht man demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch die Bestimmung des § 186 Abs. 5 StPO kein durchsetzbarer Rechtsanspruch eingeräumt wird, sondern er lediglich auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Sinne des § 122 StVG verwiesen wird, so konnte er insoweit durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200147.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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