RS Vfgh 2006/3/13 B361/06

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der im gerichtlichen Exekutionsverfahren erfolgten Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, mangels Beschwer.

Erfolgsaussicht der Beschwerde im Verfahren über die aufschiebende Wirkung nicht zu beurteilen (vgl B v 25.03.97, B608/97).

Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführerin etwa im Hinblick auf die anberaumte Räumung der Liegenschaft am 15.03.06 Platz greifen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B361.2006

Dokumentnummer

JFR_09939687_06B00361_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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