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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der im gerichtlichen Exekutionsverfahren erfolgten Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, mangels Beschwer.
Erfolgsaussicht der Beschwerde im Verfahren über die aufschiebende Wirkung nicht zu beurteilen (vgl B v 25.03.97, B608/97).
Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführerin etwa im Hinblick auf die anberaumte Räumung der Liegenschaft am 15.03.06 Platz greifen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B361.2006Dokumentnummer
JFR_09939687_06B00361_01