RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0071

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat nicht nur vorgebracht, ihr drohe gegen ihren Willen die "Zwangsverheiratung", was schon für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht darstellte (vgl. dazu etwa Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 75 f), sondern sie hat vor allem betont, dass sie sich dieser Heirat widersetzen würde, was zur Folge hätte, dass man sie unter dem Einfluss von Drogen gefügig machen und bei entsprechender Dosierung mit dieser Droge auch töten könnte. Mit der für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 6 Z 1 AsylG 1997 geforderten Eindeutigkeit kann nicht gesagt werden, bei diesen Maßnahmen handle es sich nicht um "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200071.X04

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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